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121 Legitimation. - Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Be- schwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson als Vertreter aufzutreten.
Entscheid des Baudepartements vom 12. Dezember 2003 in Sachen Y. ge- gen Gemeinderat M.
Sachverhalt
Die Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer Mehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der Verband Y. rügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen an das behindertengerechte Bauen in diversen Punkten nicht erfülle. Sie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesse rungen zu verpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003 die Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband Y. ausdrücklich in eigenem Namen - Beschwerde beim Baudeparte ment. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der
Eheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Be schwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen
2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist, in eigenem Namen Beschwerde zu führen.] 3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerde führer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§ 18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit kei nem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. ge handelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter die Vertre terin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2 VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch still schweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen regelmässig im Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Be schwerde nun aber gegenteils ausdrücklich ausgeführt, er sei durch das beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die Vertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen mitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S. 378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht vom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen alle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass der Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3. Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht
teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003). Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungs verhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE 1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgever fahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede In stanz eigenständig zu prüfen.